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gesetzliche Anforderungen ab 2020

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Überprüfen Sie Ihre KASSE!

Die Umsatzsteuer ist betrugsanfällig. Hinsichtlich elektronischer Registrierkassen verschärft sich daher seit 2010 sukzessive die Rechtslage. Allerdings war noch vor wenigen Jahren nicht absehbar, was demnächst verbindlich sein wird. Ab 2020 müssen Kassen über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, für erst kürzlich gekaufte, nicht aufrüstbare Kassen endet die Übergangsfrist Ende 2022. Unternehmen mit elektronischer Registrierkasse (oder App- bzw. PC-Kasse) sollten daher unbedingt ihren Kassenhersteller auf die ab 2020 geltenden Standards ansprechen. (Die AOS Kasse ist ab sofort um eine TSE aufrüstbar!)



Kassensystem komplett
In den vergangenen Jahren haben sich die Standards für die Kassenführung erheblich verändert. In 2010 wurde die Kassenrichtlinie veröffentlicht. Bis Ende 2016 hatten die Unternehmen mit elektronischer Registrierkasse Gelegenheit sicherzustellen, dass das von ihnen verwendete Gerät mit Einzelaufzeichnung, Datenexport und einer Schnittstelle zur Datenauslese ausgestattet ist. Eine Datenverdichtung ist seither unzulässig, ebenso die Aufbewahrung der Daten nur in ausgedruckter Form. Der konkrete Einsatzort und -zeitraum der Registrierkasse sind zu protokollieren und aufzubewahren, die Aufzeichnungen müssen für jedes Gerät getrennt geführt werden.

Viele ältere Kassen erfüllten diese Anforderungen nicht, daher mussten viele Unternehmen die verwendeten Geräte austauschen. Für einige Unternehmen könnte sich das bald wiederholen. In 2020 tritt das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ in Kraft, das Ende 2016 beschlossen wurde. Kernaussage: Kassen müssen ab 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Was das ist, können technisch versierte Menschen seit 2018 auf der Webseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachlesen. Über die verwendete TSE und das Aufzeichnungssystem besteht eine Meldepflicht. Zertifizierte Anbieter von TSE sind nun auf dem Markt sein.

Was bedeutet das für Unternehmen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden?
Entweder ist die Kasse aufrüstbar, dann muss die TSE bis zum Ende der Nichtaufgriffsregelung installiert sein, oder die Kasse ist nicht aufrüstbar. Wurde sie vor dem 25. November 2010 angeschafft, muss das Unternehmen bis zum Ende der Nichtaufgriffsregelung eine neue Kasse erwerben. Wurde sie nach dem 25. November 2010 angeschafft, dürfen nichtaufrüstbare Kassen bis 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden.

Kassenhersteller erwarten, dass die meisten Kassensysteme mit einer TSE nachrüstbar sind. Die meisten einfachen Registrierkassen werden nicht nachrüstbar sein. Dies ist ärgerlich, auch wenn eine in 2016 erworbene Kasse Ende 2022 formal auf den Restwert Null abgeschrieben sein wird. Wer eine neue Kasse benötigt, sollte längere Auslieferungsfristen einzelner Hersteller einplanen. Außerdem ist Beratung beim Kauf wichtig. Ab dem 1. Januar ist es verboten eine  neue Kasse zu bewerben oder zu verkaufen welche, die die Anforderungen ab 1. Januar 2020 nicht erfüllen werden.

Handeln Sie, denn Aussitzen ist keine Option.
Die Finanzämter können sich seit Januar 2018 unangekündigt in Ihren Räumen davon überzeugen, dass Ihre Kasse den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dem Vernehmen nach wird hiervon auch Gebrauch gemacht. Die Kassen-Nachschau kann zu unangenehmen Situationen für die betroffenen Unternehmen führen. Eine gute Vorbereitung ist das A und O, um die Prüfung reibungslos zu überstehen. Es empfiehlt sich, alle Details und Anforderungen bereits vorab mit dem Steuerberater zu besprechen und zu planen.

Die Umsatzsteuer  ist betrugsanfällig. Hinsichtlich elektronischer Registrierkassen  verschärft sich daher seit 2010 sukzessive die Rechtslage. Allerdings  war noch vor wenigen Jahren nicht absehbar, was demnächst verbindlich  sein wird. Ab 2020 müssen Kassen über eine technische  Sicherheitseinrichtung verfügen, für erst kürzlich gekaufte, nicht  aufrüstbare Kassen endet die Übergangsfrist Ende 2022. Unternehmen mit  elektronischer Registrierkasse (oder App- bzw. PC-Kasse) sollten daher  unbedingt ihren Kassenhersteller auf die ab 2020 geltenden Standards  ansprechen.

In den vergangenen Jahren haben sich die Standards  für die Kassenführung erheblich verändert. In 2010 wurde die  Kassenrichtlinie veröffentlicht. Bis Ende 2016 hatten die Unternehmen  mit elektronischer Registrierkasse Gelegenheit sicherzustellen, dass das  von ihnen verwendete Gerät mit Einzelaufzeichnung, Datenexport und  einer Schnittstelle zur Datenauslese ausgestattet ist. Eine  Datenverdichtung ist seither unzulässig, ebenso die Aufbewahrung der  Daten nur in ausgedruckter Form. Der konkrete Einsatzort und -zeitraum  der Registrierkasse sind zu protokollieren und aufzubewahren, die  Aufzeichnungen müssen für jedes Gerät getrennt geführt werden.

Viele ältere Kassen erfüllten diese Anforderungen nicht, daher mussten  viele Unternehmen die verwendeten Geräte austauschen. Für einige  Unternehmen könnte sich das bald wiederholen. In 2020 tritt das „Gesetz  zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ in  Kraft, das Ende 2016 beschlossen wurde. Kernaussage: Kassen müssen ab  2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE)  verfügen. Was das ist, können technisch versierte Menschen seit 2018 auf  der Webseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik  nachlesen. Über die verwendete tSE und das Aufzeichnungssystem besteht  eine Meldepflicht. Bislang wurde nichts zertifiziert, bis zum Jahresende  werden aber wohl einige tSE auf dem Markt sein. Daher wird es  vermutlich für die tSE eine Nichtaufgriffsregelung bis 30. September  2020 geben.

Was bedeutet das für Unternehmen, die eine elektronische Registrierkasse verwenden?
Entweder ist die Kasse aufrüstbar, dann muss die tSE bis zum Ende der  Nichtaufgriffsregelung installiert sein, oder die Kasse ist nicht  aufrüstbar. Wurde sie vor dem 25. November 2010 angeschafft, muss das  Unternehmen bis zum Ende der Nichtaufgriffsregelung eine neue Kasse  erwerben. Wurde sie nach dem 25. November 2010 angeschafft, dürfen  nichtaufrüstbare Kassen bis 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden.

Kassenhersteller erwarten, dass die meisten Kassensysteme mit einer tSE  nachrüstbar sind. Die meisten einfachen Registrierkassen werden nicht  nachrüstbar sein. Dies ist ärgerlich, auch wenn eine in 2016 erworbene  Kasse Ende 2022 formal auf den Restwert Null abgeschrieben sein wird.  Wer eine neue Kasse benötigt, sollte längere Auslieferungsfristen  einzelner Hersteller einplanen. Außerdem ist Beratung beim Kauf wichtig.  Noch ist es bis zum 31. Dezember 2019 nicht verboten, Kassen zu  verkaufen und zu kaufen, die die Anforderungen ab ab 1. Januar 2020  nicht erfüllen werden.

Handeln Sie, denn Aussitzen ist keine Option.
Die Finanzämter können sich seit Januar 2018 unangekündigt in Ihren  Räumen davon überzeugen, dass Ihre Kasse den gesetzlichen Anforderungen  genügt. Dem Vernehmen nach wird hiervon in Südthüringen reger Gebrauch  gemacht. Die Kassen-Nachschau kann zu unangenehmen Situationen für die  betroffenen Unternehmen führen. Eine gute Vorbereitung ist das A und O,  um die Prüfung reibungslos zu überstehen. Es empfiehlt sich, alle  Details und Anforderungen bereits vorab mit dem Steuerberater zu  besprechen und zu planen.

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Tel. 036949.399606
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